Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HMB Zerspanungstechnik GmbH



§ 1 Geltungsbereich

Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma HMB Zerspanungstechnik GmbH (nachfolgend „Hersteller“) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Geschäftsbedingungen des Herstellers gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Anderslautende Bedingungen des Bestellers werden hiermit widersprochen, es sei denn der Hersteller hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Wirkung zugestimmt.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Herstellers sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und Auftragserteilungen des Bestellers werden erst mit dem Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma HMB Zerspanungstechnik GmbH beim Besteller verbindlich, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Leistungsumfang allein maßgebend ist. Bestellungen des Bestellers sind für ihn verbindliche Angebote. Sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Herstellers. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.



§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben sind netto. Die jeweilige, gültige Umsatzsteuer wird am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ausschließlich Verpackung und Lieferung.


Die Rechnung des Herstellers ist sofort – ohne Abzug – zum Ausgleich fällig. Skonto muss gesondert vereinbart werden. Außer es wurde eine schriftliche Sondervereinbarung bezüglich einer anderen Zahlungsfrist zwischen Hersteller und Besteller vereinbart. Unabhängig von im Einzelfall gesondert schriftlich getroffener Zahlungsvereinbarungen.


Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Hersteller berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen.


Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten, ist der Hersteller berechtigt, seine Arbeiten am Leistungsgegenstand einzustellen. Alle Preisangaben sind netto. Dadurch bedingte Lieferverzögerungen sind in keine Lieferfrist einzurechnen.



§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen

Ein Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen des Herstellers vereinbart und versteht sich freibleibend, unverbindlich. Feste Liefertermine, die verbindlich vereinbart sind, bedürfen der Schriftform. Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, hierzu gehören höhere Gewalt, Streiks, Brand, Wasserschäden, Stromausfälle u.a. verzögert, so ist der Hersteller – auch bei verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen – berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des unerfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.


Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Hersteller von seiner Leistungspflicht frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Verzögert sich die Leistung des Herstellers durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, trägt dieser die Kosten, die dem Hersteller hieraus entstehen. Der Hersteller ist berechtigt, seine Leistungen in zumutbaren Teillieferungen zu erbringen.



§ 5 Auftragsstornierung/Auftragsreduzierung

Sollte es durch das Verschulden des Bestellers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung der Leistung kommen, so hat der Besteller die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. Der Hersteller muss sich in diesem Falle aber alles das anrechnen lassen, was er durch den reduzierten Auftrag erspart hat.



§ 6 Schutzrechte

Soweit der Hersteller den Gegenstand der Leistung nach den Vorgaben des Bestellers, bestehend aus Zeichnungen, Skizzen, Modellen, Muster u.a., fertigt, steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Sollte der Besteller diese Pflicht verletzen, so ist er verpflichtet, die hierdurch gegen den Hersteller entstehenden Ansprüche Dritter sofort auszugleichen.



§ 7 Gefahrübergang

Der Erfüllungsort für die Lieferung und Bezahlung der Leistung ist der Sitz des Herstellers. Bei Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Hersteller die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.



§ 8 Gewährleistung

Für den Hersteller beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstands. Der Besteller ist verpflichtet, nach Eingang der Waren unverzüglich zu prüfen, ob es sich bei der erbrachten Leistung um die bestellte Menge und dem bestellten Typ handelt. Den Besteller trifft gemäß § 377 HGB analog die Pflicht zur unverzüglichen Überprüfung der vom Hersteller gelieferten Waren. Etwaige Mängel oder Unregelmäßigkeiten sind dem Hersteller schriftlich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die vollständige Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Der Hersteller leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der von ihm gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Beim Vorliegen eines Mangels ist der Hersteller berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung zu unternehmen.


Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Rechnungssumme oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.


Wählt der Besteller wegen eines nicht behobenen Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Der Besteller verpflichtet sich, dem Hersteller Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel vor Ort zu überprüfen.


Die Veräußerung gebrauchter Sachen (Maschinen u.a.) durch den Hersteller erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.



§ 9 Eigentumsvorbehalt

Der Hersteller behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller vom Besteller zu erbringenden Gegenleistungen, die aus der Geschäfts-beziehung resultieren, vor.
Sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten, ist der Hersteller berechtigt, den Liefergegenstand heraus zu verlangen. Da dieses Herausverlangen einen Rücktritt vom Vertrag darstellt, kann der Hersteller den zurückerlangten Liefergegenstand jederzeit anderweitig verwerten.


Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt dem Hersteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen den Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Besteller ermächtigt den Hersteller widerruflich, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Widerruf ist nur möglich, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nachgekommen ist.


Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller geschieht stets für den Hersteller. Der Hersteller erhält im Falle der Verbindung des Lieferungsgegenstandes mit für den Hersteller fremden Teilen an der neu entstehenden Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes. Bezüglich der neu entstandenen Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.


§ 10 Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind sowohl gegen den Hersteller als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit dem Hersteller keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.


Die HMB Zerspanungstechnik GmbH haftet im Falle einer Lohnbearbeitung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Werkstücke ausschließlich und maximal im Umfang des vereinbarten Auftragswertes für die Bearbeitung der Werkstücke. Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Wertes der zu bearbeitenden Teile an sich wird explizit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für etwaig eingesetzte Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bestehen nicht, es sei denn, der Auftragnehmer habe den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Werden Teile wegen eines vom Auftraggeber zu verantwortenden Materialfehlers im Zuge der Bearbeitung unbrauchbar oder sind vom Auftragnehmer nicht zu verantwortende (unvorhergesehene) Mängel zu beseitigen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entstehenden Kosten zu ersetzen. In jedem Falle bleibt unberührt eine Haftung des Herstellers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Hersteller. Beruft sich der Besteller auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Für die ihm zur Bearbeitung überlassenen Teile übernimmt der Hersteller keine Haftung für Schäden, welche durch Feuer, Einbruchsdiebstahl, Leitungswasser und Sturm verursacht werden.


§ 11 Ergänzende Bedingungen für Lohnfertigungsaufträge


Für Lohnfertigungsaufträge gelten in Ergänzung zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung die nachfolgenden Regelungen:
I. Materialien für Lohnfertigungsaufträge
1. Der Besteller hat das Material und sämtliche für die Lohnfertigung erforderlichen technischen Dokumente an den von uns benannten Ort auf seine Kosten zu verbringen. Der Besteller ist dazu verpflichtet, dem Hersteller alle sicherheitsrelevanten Eigenschaften des gelieferten Materials und die jeweils aktuellen Sicherheitsinformationen mitzuteilen.
2. Das zu bearbeitende Material hat sich bei Übergabe in einem einwandfreien Zustand zu befinden und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufzuweisen. Das Material darf keine Fehler aufweisen, die Auswirkungen auf die Bearbeitbarkeit des Materials entfalten können; es muss die erforderlichen Abmessungen und Toleranzen aufweisen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Lohnfertigungsarbeiten und die Einhaltung der Maße des Endprodukts gewährleisten zu können.
3. Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass die Materialien nicht die Voraussetzungen von Regelung I Absatz 2 erfüllen (zum Beispiel Porosität, Einschlüsse, Sprödigkeit, Härte oder andere kostenrelevante Mängel) hat der Besteller zu tragen. Diese Regelung gilt auch für Mehrkosten und Schäden, die auf ungenaue oder fehlerhafte technische Dokumente des Bestellers zurückzuführen sind (Regelung I Absatz 1).
II. Haftung
1. Der Hersteller führt die Lohnfertigungsarbeiten sachgemäß und sorgfältig nach bestem Wissen durch.
2. Der Hersteller haftet nicht für Schäden, die durch Materialfehler oder Fehler der technischen Dokumente oder anderer Informationen des Bestellers verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch Verformungen während der Lohnbearbeitung als Folge entstehen.
3. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unwesentlicher Gebrauchsbeeinträchtigung des Werks. Ferner stellen Schäden infolge natürlichen Verschleißes, unsachgemäßer Handhabung nach Gefahrübergang, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Materialien oder besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, keine Mängel dar. Soweit der Besteller oder Dritte Veränderungen an den gelieferten Werken vorgenommen haben, sind Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit diesen Veränderungen oder Folgen dieser Veränderungen der Werke ausgeschlossen. 4. Bei Vorliegen eines Mangels, der ausschließlich durch uns während der Lohnfertigung verursacht wurde, führen wir eine Mängelbeseitigung im Wege der Nachbearbeitung oder Reparatur durch.
5. Soweit das Material während unserer Lohnfertigungsarbeiten unbrauchbar werden sollte, werden wir unsere Leistungen bis zur Feststellung der Mängelursache und der Mängelhaftung nicht abrechnen.
6. Die Haftung für Folgeschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Herstellers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.


Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.



Stand September 2022

 
 
 
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